(1)
Das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht richtet sich ergänzend nach dem fünften und sechsten Abschnitt des Landeswahlgesetzes.
(2)
Das Landesverfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.