Jurafuchs

§ 40

LVerfGG
Zulässigkeit des Antrags
Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 2 (Abstrakte Normenkontrolle)
Stand 2008-01-10
Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Landesrecht
1.
wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung für nichtig hält oder
2.
für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Bundes oder des Landes das Recht als unvereinbar mit der Landesverfassung nicht angewendet hat.

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