Das Landesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiges und unabhängiges Gericht des Landes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1 Errichtung§ 3 Zuständigkeit →