(1)
Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes.
(2)
In den Fällen des § 3 Nr. 2 und 3 hat die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 4, wenn das Landesverfassungsgericht ein Gesetz als mit der Landesverfassung vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit der Landesverfassung vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.