(1)
Das Landesverfassungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern. Mindestens drei Mitglieder des Landesverfassungsgerichts müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sein.
(2)
Jedes Mitglied hat eine persönliche Stellvertreterin oder einen persönlichen Stellvertreter. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Mitglieder auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Durch die Beendigung des Amtes des Mitglieds wird das Amt seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters nicht berührt. Scheidet eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt.
(3)
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt das Mitglied bei dessen Verhinderung, soweit kein Fall des § 9 Abs. 2 vorliegt. Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, so tritt an ihre oder seine Stelle in der Reihenfolge des Lebensalters eine der übrigen Stellvertreterinnen oder einer der übrigen Stellvertreter, beginnend mit der oder dem Lebensältesten. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4)
Scheidet ein Mitglied gemäß § 9 Absatz 3 aus dem Amt, wird dessen Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds Mitglied des Landesverfassungsgerichts. Der Landtag wählt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter als Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Scheidet die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident gemäß § 9 Absatz 3 aus dem Amt, wählt der Landtag für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit aus den Mitgliedern eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.