Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus kann sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 23
LVerfGGProtokoll und Tonbandaufnahmen
Zweiter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2008-01-10