Das Landesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage. Die Vorschriften der §§ 42 und 43 gelten entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 45 Verfahren§ 47 Zulässigkeit des Antrags →