(1)
Vereinigungen oder Parteien, denen die Anerkennung als eine zur Landtagswahl wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 24 Absatz 5 des Landeswahlgesetzes durch den Landeswahlausschuss versagt wurde, können beim Landesverfassungsgericht Beschwerde erheben.
(2)
Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von vier Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 24 Absatz 5 Satz 2 des Landeswahlgesetzes zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb der genannten Frist zu begründen.
(3)
§ 30 findet keine Anwendung.