Das Landesverfassungsgericht entscheidet
1.
über die Auslegung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Landesverfassung) aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten des Landtages oder der Landesregierung oder anderer Beteiligter, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 1 der Landesverfassung),
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 2 der Landesverfassung),
3.
über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung, wenn ein Gericht das Verfahren nach Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 3 der Landesverfassung),
4.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen der Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 der Landesverfassung durch ein Landesgesetz (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 4 der Landesverfassung),
5.
über Beschwerden gegen die Entscheidung des Landtages über die Gültigkeit der Landtagswahl (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 6 der Landesverfassung), über den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag (§ 45 Abs. 1, § 49 Satz 2 des Landeswahlgesetzes) und über die Einberufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern (§ 50 Abs. 3 Satz 4 des Landeswahlgesetzes),
6.
über Beschwerden von Vereinigungen oder Parteien gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Landtagswahl (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 5 der Landesverfassung),
7.
über die Zulässigkeit einer Volksinitiative (§ 9 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes) oder eines Volksbegehrens (Artikel 49 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 der Landesverfassung) und über Beschwerden gegen die Entscheidung des Landtages über die Gültigkeit der Abstimmung bei einem Volksentscheid (§ 25 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes),
8.
in den übrigen in der Landesverfassung vorgesehenen Fällen (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 7 der Landesverfassung).