(1)
Gemeinden und Gemeindeverbände können Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, dass ein Landesgesetz das Recht auf Selbstverwaltung nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 der Landesverfassung verletzt.
(2)
Die Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden.