(1)
Für die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2)
Soweit eine Zeugin oder ein Zeuge oder eine Sachverständige oder ein Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Die Zeugin oder der Zeuge oder die Sachverständige oder der Sachverständige kann sich nicht auf ihre oder seine Schweigepflicht berufen, wenn das Landesverfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.