Jurafuchs

§ 52

LVerfGG
Verfahren
Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 6 (Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei)
Stand 2008-01-10
(1)
Dem Landeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2)
Das Landesverfassungsgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.
(3)
Das Landesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekannt geben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.

Meine Notizen

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