Jurafuchs

§ 1

ThürJVollzGB
Anwendungsbereich, allgemeine Begriffsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2014-02-27
(1)
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft und des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten und Jugendstrafanstalten (Anstalten).
(2)
Für den Vollzug der Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, den §§ 236 und 329 Abs. 3, § 412 Satz 1 sowie § 453c der Strafprozessordnung (StPO) sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Abs. 6 StPO gelten die Bestimmungen für den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.
(3)
Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO gelten, soweit eine Anordnung nach § 3 Abs. 3 nicht entgegensteht, die Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs (StGB) entsprechend.
(4)
Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Strafgefangene, Jugendstrafgefangene und Untersuchungsgefangene.
(5)
Junge Untersuchungsgefangene im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6)
Junge Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Jugendstrafgefangene und junge Untersuchungsgefangene.

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