Jurafuchs

§ 34

ThürJVollzGB
Besuch
Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete
Stand 2014-02-27
(1)
Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt im Vollzug der Freiheitsstrafe mindestens zwei, im Vollzug der Untersuchungshaft mindestens drei, im Vollzug der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen mindestens vier Stunden im Monat.
(2)
Kontakte der Gefangenen zu ihren leiblichen Kindern und ihren Adoptivkindern unter 18 Jahren werden besonders gefördert. Deren Besuche werden im Umfang von bis zu vier Stunden bei Straf- und Untersuchungsgefangenen nicht auf die Regelbesuchszeiten angerechnet. Bei jungen Gefangenen erfolgt keine Anrechnung.
(3)
Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB werden besonders unterstützt.
(4)
Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie
1.
persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten der Gefangenen dienen, die nicht von diesen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur voraussichtlichen Entlassung aufgeschoben werden können,
2.
die Eingliederung der Straf- und Jugendstrafgefangenen oder
3.
die Erziehung der jungen Gefangenen fördern.
(5)
Der Anstaltsleiter kann mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies der Eingliederung der Straf- und Jugendstrafgefangenen dient und sie hierfür geeignet sind.
(6)
Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Dies gilt auch für Besuche von Beiständen nach § 69 JGG.

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