Jurafuchs

§ 47

ThürJVollzGB
Lockerungen aus sonstigen Gründen
Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt
Stand 2014-02-27
(1)
Lockerungen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger der Straf- und Jugendstrafgefangenen.
(2)
§ 46 Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend.

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