(1)
Lockerungen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger der Straf- und Jugendstrafgefangenen.
(2)
§ 46 Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend.