(1)
Wird ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen, findet ein Diagnoseverfahren sowie die Erstellung eines Vollzugs- und Eingliederungsplans nicht statt. Der Vollzug ist bei Gefangenen nach Satz 1 von Beginn an auszurichten auf
1.
die Unterstützung bei der Abwendung der weiteren Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe,
2.
Maßnahmen zur Stabilisierung der Lebenssituation während und nach dem Vollzug sowie
3.
Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.
Hierzu können bei entsprechendem Bedarf und vorhandener Mitwirkungsbereitschaft Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1, insbesondere nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 11, 13 und 19 getroffen werden, soweit sie erfolgversprechend erscheinen.
(2)
Ist absehbar, dass die zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe die Dauer von vier Monaten überschreiten wird, soll die Anstalt einer fehlenden oder unzureichenden Bereitschaft zur Mitwirkung mit geeigneten Maßnahmen entgegenwirken.
(3)
Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung nach § 15 Abs. 4 sollen durch die Anstalt umgehend geplant werden.