(1)
Aus der in diesem Gesetz geregelten Vergütung und aus den sonstigen Einkünften der Straf- und Jugendstrafgefangenen, insbesondere aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, ist ein Vermögen zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Straf- und Jugendstrafgefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll (Überbrückungsgeld).
(2)
Das Überbrückungsgeld ist bei der erstmaligen Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans festzusetzen. Erfolgt im Fall des § 15a Abs. 2 eine Zuweisung von Arbeit bereits vor Fertigstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans, ist das Überbrückungsgeld zu dem früheren Zeitpunkt festzusetzen. Im Fall des § 15b kann bei Gefangenen, die über Einkünfte verfügen, ein Überbrückungsgeld festgesetzt werden, soweit dies zur Verwirklichung der Vollzugsziele nach § 15b Abs. 1 Satz 2 dienlich erscheint.
(3)
Zur Berechnung der Höhe des Überbrückungsgeldes in den Fällen der §§ 15 und 15a ist Ausgangspunkt der für das Jahr der Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes maßgebliche Wert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das Überbrückungsgeld beträgt das Vierfache dieses Wertes. Abweichend hiervon kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein höherer Betrag bestimmt werden, insbesondere aufgrund absehbarer Unterhaltspflichten nach der Entlassung. Das Überbrückungsgeld soll bei wesentlichen Änderungen der für die Festsetzung maßgeblichen Grundlagen im Rahmen der turnusmäßigen Fortschreibungen des Vollzugs- und Eingliederungsplanes angepasst werden.
(4)
Zur Bildung des Überbrückungsgeldes wird die in diesem Gesetz geregelte Vergütung dem Überbrückungsgeldkonto bis zum Erreichen des nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Betrages zugeführt, soweit sie den Gefangenen nicht nach § 70 als Hausgeld zusteht. Bei Straf- und Jugendstrafgefangenen, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte erzielen, wird der nach Festsetzung des Hausgeldes nach § 70 Abs. 2 verbleibende Betrag entsprechend Satz 1 dem Überbrückungsgeldkonto zugeführt.
(5)
Das Überbrückungsgeld wird den Gefangenen bei der Entlassung aus dem Vollzug ausgezahlt. Die Anstalt kann das Überbrückungsgeld auch ganz oder zum Teil einem gerichtlich bestellten Betreuer oder einer mit der Betreuung von Entlassenen befassten Person oder Einrichtung überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Gefangenen ausgezahlt wird. Die empfangende Stelle nach Satz 2 ist verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch einem oder mehreren Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
(6)
Der Anstaltsleiter kann gestatten, dass das Überbrückungsgeld bereits vor der Entlassung für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung der Gefangenen oder dem Ausgleich eines durch ihre Straftaten verursachten Schadens dienen.
(7)
Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. Erreicht das Überbrückungsgeld nicht die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzte Höhe, ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar. Im Fall der Barauszahlung unterliegt Bargeld der entlassenen Gefangenen für die Dauer von vier Wochen ab der Entlassung insoweit nicht der Pfändung, als es dem Teil der Ansprüche für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf der vier Wochen entspricht.
(8)
Absatz 7 gilt nicht bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche. Den entlassenen Gefangenen ist jedoch so viel zu belassen, wie sie für ihren notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung benötigen.