Jurafuchs

§ 89

ThürJVollzGB
Besondere Sicherungsmaßnahmen
Sicherheit und Ordnung
Stand 2014-02-27
(1)
Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2)
Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung der Gefangenen, auch mit technischen Hilfsmitteln,
3.
die Trennung von allen anderen Gefangenen (Absonderung),
4.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände,
6.
die Fesselung und
7.
die weit überwiegende oder vollständige Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch Fesselung, insbesondere der Gliedmaßen (Fixierung).
(3)
Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann, Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 4 jedoch nicht bei jungen Gefangenen.
(4)
Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person des Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist.
(5)
In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Gefangenen kann der Anstaltsleiter auch eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.
(6)
Besteht die Gefahr der Entweichung, dürfen die Gefangenen bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden.
(7)
Eine Fixierung ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für bedeutende Rechtsgüter Dritter, insbesondere in Form von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der erheblichen Selbstverletzung besteht, und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

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