Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, werden Angehörige und Personensorgeberechtigte benachrichtigt. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
§ 79
ThürJVollzGBBenachrichtigungspflicht
Gesundheitsfürsorge
Stand 2014-02-27