(1)
Für den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend, soweit § 118 nicht Abweichendes bestimmt.
(2)
§ 118 Abs. 1 bis 3, 7 und 8 gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme vollzogen wird.