(1)
Für den Vollzug von Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr und sechs Monaten wird das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist. Dafür genügt es in der Regel, auf die Informationen aus den der Vollstreckung zugrundeliegenden Urteilen, eine aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die eigenen Angaben der Gefangenen sowie die Ergebnisse standardisierter Testverfahren, insbesondere solcher zur Erkennung einer Abhängigkeit von Suchtmitteln zurückzugreifen. Stand der oder die Gefangene vor der Inhaftierung unter Bewährung, sind auch die Erkenntnisse der Gerichts-, Jugendgerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstellen einzubeziehen.
(2)
Bereits vor Abschluss des Diagnoseverfahrens kann vorab über Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1, insbesondere nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 11, 13 und 19, entschieden werden, soweit sie für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung nach der Entlassung notwendig erscheinen und die Kürze des voraussichtlichen Freiheitsentzugs einen umgehenden Beginn erfordert, um die Maßnahme vor der Entlassung abschließen zu können.
(3)
Der Vollzugs- und Eingliederungsplan nach § 14 Abs. 1 wird innerhalb von zwei Monaten erstellt. Er enthält neben den bereits nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen die Angaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 21 bis 23 sowie in geeigneten Fällen bereits die Angaben zur Konkretisierung der Wiedereingliederung nach § 15 Abs. 4 Satz 2. Weiterhin kann er Angaben zu weiteren Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 20 enthalten, soweit diese für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung nach der Entlassung notwendig und in Anbetracht der voraussichtlich verbleibenden Vollzugsdauer durchführbar sind.
(4)
Eine Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans kann unterbleiben, wenn zu dem in § 14 Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkt absehbar ist, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Entlassung erfolgen wird.
(5)
Spätestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt ist die Wiedereingliederung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 zu konkretisieren, soweit dies bei der Erstellung des Vollzugsplans noch nicht möglich war.
(6)
Im Übrigen gelten § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 4 bis 8 und § 15 Abs. 2 entsprechend.
(7)
Die Absätze 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter den Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Zurückstellung der Vollstreckung zu rechnen ist und aufgrund dessen die voraussichtliche Vollzugsdauer ein Jahr nicht überschreiten wird.