(1)
Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 66 Abs. 4 Satz 2 gilt die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Für Anstalten, mit deren Errichtung vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, gilt, dass abweichend von § 18 während der Einschlusszeiten bis zu sechs Strafgefangene gemeinsam untergebracht werden dürfen, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern; eine gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als drei Personen ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zulässig.
(3)
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Anstalten kann abweichend von § 106 die Belegungsfähigkeit einer Anstalt nach Maßgabe des Absatzes 2 festgesetzt werden.
(4)
§ 67 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 69 Abs. 1 sowie die §§ 71a und 99 Abs. 6 sind für Gefangene, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs bereits inhaftiert sind, erst sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs anzuwenden.