Jurafuchs

§ 142

ThürJVollzGB
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2014-02-27
Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes in Thüringen das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über
1.
den Pfändungsschutz, soweit er nicht in diesem Gesetz speziell geregelt ist,
1a.
den Nachrang der Sozialhilfe bei der Zahlung von Ausbildungsbeihilfe (§ 44 Abs. 1 Satz 2)
2.
das Handeln auf Anordnung (§ 97),
3.
das gerichtliche Verfahren (§ 50 Abs. 5 Satz 2, §§ 109 bis 121),
4.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (§§ 136 bis 138),
5.
den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§§ 171 bis 175),
6.
den unmittelbaren Zwang in Justizvollzugsanstalten für andere Arten des Freiheitsentzugs (§ 178) sowie
7.
den Vollzug von Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik (§ 202)

gelten fort.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →