Jurafuchs

§ 31

ThürJVollzGB
Freistellung von der Arbeitspflicht zu Erholungszwecken
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
Stand 2014-02-27
(1)
Haben die Gefangenen ein halbes Jahr lang eine Maßnahme nach den §§ 26 und 27 oder eine zugewiesene Arbeit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder eine Hilfstätigkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von diesen Beschäftigungen freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines halben Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist.
(2)
Auf die Zeit der Freistellung wird bei Straf- und Jugendstrafgefangenen Langzeitausgang (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 47 Abs. 1, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist.
(3)
Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.
(4)
Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt.
(5)
Für Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 gilt Absatz 1 bis 4 entsprechend.

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