Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 118 Besondere Bestimmungen§ § 120 bis 140 (aufgehoben) →