(1)
Gefangene, die eine zugewiesene Arbeit, arbeitstherapeutische Maßnahmen oder Arbeitstraining ausüben, erhalten Arbeitsentgelt. Gefangene, die während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen, erhalten hierfür eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf andere Leistungen besteht, die freien Personen aus solchem Anlass zustehen.
(2)
Nehmen beschäftigte Gefangene während der Arbeitszeit an im Vollzugsplan festgelegten Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 10, 19 sowie Satz 2 teil, erhalten sie für deren Dauer ihr Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsbeihilfe (Vergütung) nach Absatz 1 weiter, soweit diese Maßnahmen für die Strafgefangenen nach § 15 Abs. 2 als zwingend erforderlich, für die Jugendstrafgefangenen nach § 15 Abs. 3 als erforderlich erachtet wurden oder Teil des Behandlungsprogramms der sozialtherapeutischen Abteilung sind. Die durch den Beschäftigungsausfall nach Satz 1 entgangene Vergütung umfasst die tatsächlich entgangene Vergütung für die Zeiten, zu welchen die Gefangenen tatsächliche Leistungen erbracht hätten, einschließlich der Zeiten hierzu unbedingt erforderlicher vollzugsorganisatorischer Abläufe. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Gefangenen zur maßgeblichen Zeit nicht gearbeitet oder nicht an der schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen hätten, insbesondere, weil sie krankheitsbedingt oder auch betriebsbedingt hieran gehindert waren.
(3)
Der Bemessung der Vergütung nach Absatz 1 ist der 250. Teil (Tagessatz) von 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) zugrunde zu legen (Eckvergütung). Die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(4)
Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und der Leistung der Gefangenen gestuft werden; dabei dürfen grundsätzlich 60 vom Hundert der Eckvergütung nicht unterschritten werden. Die Anstalt kann jedoch die Vergütung weiter absenken und im Einzelfall auf null reduzieren, soweit die Leistungen der Gefangenen trotz wiederholter Abmahnung überwiegend mangelhaft oder unzureichend sind, obwohl sie aufgrund ihres Gesundheitszustands sowie ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu weitgehend ordnungsgemäßen Leistungen in der Lage wären. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vergütungsstufen festzusetzen.
(5)
Die Höhe der Vergütung wird den Gefangenen schriftlich bekannt gegeben.
(6)
Soweit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind, kann von der Vergütung der Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie die Vergütung als Arbeitnehmer erhielten.