(1)
Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei der Aufnahme in die Anstalt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten, und der Vergütung, soweit diese nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld und bei Strafgefangenen als Haftkostenbeitrag in Anspruch genommen wird.
(2)
Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen. § 63 Abs. 2 sowie die §§ 70, 71 und 71a bleiben unberührt.