Jurafuchs

§ 17

ThürJVollzGB
Trennungsgrundsätze
Unterbringung und Verlegung
Stand 2014-02-27
(1)
Jeweils getrennt voneinander werden untergebracht
1.
Gefangene unterschiedlichen Geschlechts,
2.
Strafgefangene, Jugendstrafgefangene und Untersuchungsgefangene sowie
3.
junge Untersuchungsgefangene und die übrigen Untersuchungsgefangenen.

Die Unterbringung erfolgt in eigenständigen Anstalten, zumindest in getrennten Abteilungen. Von Satz 1 und 2 kann beim Vollzug der Trennung nach Satz 1 Nr. 1 im Einzelfall abgewichen werden, soweit sich Gefangene aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden. Die konkrete Ausgestaltung der Unterbringung dieser Gefangenen bestimmt sich unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit und Bedürfnisse, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen.

(2)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 können Untersuchungsgefangene zusammen mit Strafgefangenen untergebracht werden
1.
mit Zustimmung der jeweiligen Untersuchungsgefangenen,
2.
zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO oder
3.
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt.

Das gilt für junge Untersuchungsgefangene nur, wenn eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs gewährleistet bleibt und schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten sind. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 können sie auch mit den übrigen Untersuchungsgefangenen und mit Jugendstrafgefangenen untergebracht werden. Haben junge Untersuchungsgefangene das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, dürfen sie mit jungen Gefangenen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur untergebracht werden, wenn eine gemeinsame Unterbringung ihrem Wohl nicht widerspricht. Mit Gefangenen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, dürfen sie nur untergebracht werden, wenn dies ihrem Wohl dient.

(3)
Über Absatz 2 hinaus können Gefangene ausnahmsweise mit solchen anderer Haftarten untergebracht werden, wenn ihre geringe Anzahl eine getrennte Unterbringung nicht zulässt und das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. Bei jungen Gefangenen muss zudem die erzieherische Gestaltung des Vollzugs gewährleistet sein. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4)
Absatz 1 gilt nicht für eine Unterbringung zum Zwecke der medizinischen Behandlung.
(5)
Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig.

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