(1)
Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen.
(2)
Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. Ein Schwerpunkt ist auf die Verhütung von Selbsttötungen zu richten.
(3)
Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter und Herkunft, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.
(4)
Die berechtigten Belange der Opfer begangener Straftaten und die Schutzinteressen gefährdeter Dritter sind bei der Vollzugsgestaltung in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.