Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen Gefangenen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
§ 59
ThürJVollzGBReligiöse Schriften und Gegenstände
Grundversorgung und Freizeit
Stand 2014-02-27