Jurafuchs

§ 23

ThürJVollzGB
Verlegung und Überstellung
Unterbringung und Verlegung
Stand 2014-02-27
(1)
Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Sie dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden.
(2)
Darüber hinaus können die Straf- und Jugendstrafgefangenen abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird.
(3)
Die Untersuchungsgefangenen können zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO verlegt oder überstellt werden.
(4)
Vor einer Verlegung oder Überstellung von Untersuchungsgefangenen ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5)
Bei jungen Gefangenen werden die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt, bei Jugendstrafgefangenen auch der Vollstreckungsleiter, von der Verlegung unverzüglich unterrichtet.

Meine Notizen

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