Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig. Sie sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.
§ 5
ThürJVollzGBBesondere Stellung der Untersuchungsgefangenen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2014-02-27