Jurafuchs

§ 30

ThürJVollzGB
Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
Stand 2014-02-27
(1)
Straf- und Jugendstrafgefangenen, die zum Freigang (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit oder einer schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahme auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 48 gilt entsprechend.
(2)
Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Straf- und Jugendstrafgefangenen zu überweisen.

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