Der Anstaltsleiter erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.
§ 112
ThürJVollzGBHausordnung
Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2014-02-27