Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen.
§ 48
ThürJVollzGBWeisungen für Lockerungen
Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt
Stand 2014-02-27