Jurafuchs

§ 71

ThürJVollzGB
Zweckgebundene Einzahlungen
Vergütung, Gelder der Gefangenen und Kosten
Stand 2014-02-27
Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere für Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich von Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

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