Jurafuchs

§ 69

ThürJVollzGB
Konten, Bargeld
Vergütung, Gelder der Gefangenen und Kosten
Stand 2014-02-27
(1)
Für die Gefangenen werden Hausgeld- und Eigengeldkonten, für die Straf- und Jugendstrafgefangenen darüber hinaus Überbrückungsgeldkonten in der Anstalt geführt.
(2)
Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Anstaltsleiter.
(3)
Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.

Meine Notizen

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