(1)
Für die Gefangenen werden Hausgeld- und Eigengeldkonten, für die Straf- und Jugendstrafgefangenen darüber hinaus Überbrückungsgeldkonten in der Anstalt geführt.
(2)
Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Anstaltsleiter.
(3)
Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.