Jurafuchs

§ 110

ThürJVollzGB
Medizinische Versorgung
Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2014-02-27
(1)
Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.
(2)
Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.

Meine Notizen

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