(1)
Der Besitz und die Benutzung von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Informationen sind auf dem Anstaltsgelände verboten, soweit diese nicht dienstlich zugelassen sind. Der Anstaltsleiter kann abweichende Regelungen treffen.
(2)
Die Anstalt darf technische Geräte betreiben, die
1.
das Auffinden von Geräten zur Funkübertragung ermöglichen,
2.
Geräte zur Funkübertragung zum Zwecke des Auffindens aktivieren können oder
3.
Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen.
(3)
Die Anstalt hat die von der Bundesnetzagentur nach § 91 Abs. 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb des Anstaltsgeländes dürfen nicht erheblich gestört werden.