(1)
Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen sollen insbesondere folgende Angaben enthalten:
1.
Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens,
2.
voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,
3.
Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
4.
Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,
5.
Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,
6.
Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung und Teilnahme an deren Behandlungsprogrammen,
7.
Teilnahme an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, die auch kumulativ möglich sind, insbesondere psychologische Intervention und Psychotherapie,
8.
Teilnahme an psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen,
9.
Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch,
10.
Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz,
11.
Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
12.
Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,
13.
Arbeit,
14.
freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
15.
Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
16.
Ausführungen, Außenbeschäftigung,
17.
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,
18.
Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,
19.
Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
20.
Ausgleich von Tatfolgen,
21.
Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge,
22.
Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans und
23.
Höhe des Überbrückungsgeldes nach § 71a.
Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG).
(2)
Bei Strafgefangenen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12, 19 sowie Satz 2, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden.
(3)
Die Jugendstrafgefangenen sind verpflichtet, an den im Vollzugs- und Eingliederungsplan als erforderlich erachteten Maßnahmen teilzunehmen.
(4)
Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 21 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu
1.
der Unterbringung im offenen Vollzug,
2.
der Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,
3.
der Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,
4.
der Beteiligung der Bewährungshilfe und der Forensischen Ambulanzen,
5.
der Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,
6.
der Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,
7.
Anregungen von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,
8.
der Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen und
9.
der nachgehenden Betreuung durch Bedienstete.