Jurafuchs

§ 90

ThürJVollzGB
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren
Sicherheit und Ordnung
Stand 2014-02-27
(1)
Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der Anordnung durch das Gericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch den Anstaltsleiter oder andere durch den Anstaltsleiter zur Anordnung von Fixierungen autorisierte qualifizierte Bedienstete der Anstalt getroffen werden. Ein Arzt ist unverzüglich hinzuzuziehen. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich herbeizuführen; den Antrag stellt die Anstalt. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht oder nicht mehr, wenn abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird, oder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zeitnah zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(2)
Werden Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.
(3)
Die Entscheidung wird den Gefangenen von dem Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen.
(4)
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.
(5)
Absonderung, Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und Fesselung sowie Fixierung sind der Aufsichtsbehörde, im Vollzug der Untersuchungshaft auch dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage oder im Fall der Fixierung länger als zwölf Stunden aufrechterhalten werden. Eine Absonderung von mehr als 30 Tagen Dauer oder mehr als drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(6)
Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt oder fixiert, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. Während der Dauer der Fixierung stellt ein Arzt eine angemessene medizinische Überwachung des fixierten Gefangenen sicher. Geschulte Vollzugsbedienstete stellen durch ständigen Sicht- und Sprechkontakt die Betreuung des fixierten Gefangenen sicher.
(7)
Die Anordnung einer Fixierung, die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, Dauer und die Art der Überwachung sind durch die Anstalt zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung ohne richterliche Anordnung hat die Anstalt die Gefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme durch das zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Die Durchführung der Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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