Jurafuchs

§ 13

ThürJVollzGB
Diagnoseverfahren
Aufnahme, Diagnose und Vollzugsplanung
Stand 2014-02-27
(1)
Bei Straf- und Jugendstrafgefangenen schließt sich an das Aufnahmeverfahren zur Vorbereitung der Vollzugsplanung das Diagnoseverfahren an.
(2)
Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen. Insbesondere bei Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung und Jugendstrafgefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist es von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchzuführen.
(3)
Das Diagnoseverfahren erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung nach der Entlassung notwendig erscheint. Neben den Unterlagen aus der Vollstreckung und dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Gerichts-, Jugendgerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstellen einzubeziehen.
(4)
Bei Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung und bei Jugendstrafgefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung erstreckt sich das Diagnoseverfahren auch auf alle Umstände, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit maßgeblich sind.
(5)
Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Straf- und Jugendstrafgefangenen ermittelt werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann.
(6)
Im Vollzug der Jugendstrafe ist das Diagnoseverfahren maßgeblich auf die Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs auszurichten.
(7)
Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit den Straf- und Jugendstrafgefangenen erörtert.

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