Jurafuchs

§ 22

ThürJVollzGB
Geschlossener und offener Vollzug
Unterbringung und Verlegung
Stand 2014-02-27
(1)
Die Straf- und Jugendstrafgefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht. Anstalten des offenen Vollzugs oder Abteilungen des offenen Vollzugs sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.
(2)
Die Strafgefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden.
(3)
Die Jugendstrafgefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann, zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.
(4)
Bei Straf- und Jugendstrafgefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib oder Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit Ausnahme der §§ 180a und 181a StGB vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, bedarf die Entscheidung, ob eine Unterbringung im offenen Vollzug verantwortet werden kann, besonders gründlicher Prüfung. Bei der Entscheidung sind auch die Feststellungen im Urteil und die im Ermittlungs- oder Strafverfahren erstatteten Gutachten zu berücksichtigen.
(5)
Genügen die Straf- und Jugendstrafgefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht.
(6)
Die Untersuchungsgefangenen werden im geschlossenen Vollzug untergebracht.

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