(1)
Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Straf- und Jugendstrafgefangenen. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. Bei Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung und bei Jugendstrafgefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind die Motivationsmaßnahmen zu dokumentieren.
(2)
Die Jugendstrafgefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken.
(3)
Alle Straf- und Jugendstrafgefangenen sind gegenüber den Justizvollzugsbehörden zu wahrheitsgemäßen Angaben zu ihrer Person und zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verpflichtet. Die Gefangenen sind verpflichtet, jede erhebliche Änderung in diesen Verhältnissen unverzüglich den Justizvollzugsbehörden mitzuteilen.