(1)
Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, wenn
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
3.
sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten,
4.
sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind,
5.
bei Straf- oder Jugendstrafgefangenen die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde,
6.
es die Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft erfordert oder
7.
sie die Eingliederung anderer Straf- und Jugendstrafgefangener gefährden können.
(2)
Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Gefangenen auf dem Absenden bestehen.
(3)
Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Gefangenen mitgeteilt. Hiervon kann im Vollzug der Untersuchungshaft abgesehen werden, wenn und solange es dessen Aufgabe erfordert. Soweit angehaltene Schreiben nicht beschlagnahmt werden, werden sie an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.
(4)
Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.