(1)
Die Straf- und Jugendstrafgefangenen tragen Anstaltskleidung. Der Anstaltsleiter kann eine abweichende Regelung treffen.
(2)
Die Untersuchungsgefangenen dürfen eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(3)
Für Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Gefangenen auf ihre Kosten zu sorgen. Der Anstaltsleiter kann anordnen, dass Reinigung und Instandhaltung nur durch Vermittlung der Anstalt erfolgen dürfen.