Jurafuchs

§ 72a

ThürJVollzGB
Ersatz von Schäden
Vergütung, Gelder der Gefangenen und Kosten
Stand 2014-02-27
(1)
Die Gefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Schäden zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung, Verletzung anderer Personen oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Ansprüche aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2)
Die Anstalt kann Ansprüche nach Absatz 1 durch Bescheid gegen die Gefangenen festsetzen. Dem Bescheid ist eine Erklärung beizufügen, durch welche die Gefangenen über den Rechtsbehelf, der gegen den Bescheid gegeben ist, über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, dessen Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt werden. Bei der Geltendmachung der Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 66 Abs. 3 übersteigender Teil des Hausgeldes nach § 70 in Anspruch genommen werden.
(3)
Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit und solange hierdurch die Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 gefährdet würde.

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