Jurafuchs

§ 37

ThürJVollzGB
Überwachung der Gespräche
Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete
Stand 2014-02-27
(1)
Gespräche dürfen überwacht werden, soweit es im Einzelfall
1.
aus Gründen der Sicherheit,
2.
bei den Straf- und Jugendstrafgefangenen wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels,
3.
bei jungen Gefangenen aus Gründen der Erziehung oder
4.
zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO

erforderlich ist.

(2)
Gespräche mit Verteidigern oder mit Beiständen nach § 69 JGG werden nicht überwacht.

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