(1)
Gespräche dürfen überwacht werden, soweit es im Einzelfall
1.
aus Gründen der Sicherheit,
2.
bei den Straf- und Jugendstrafgefangenen wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels,
3.
bei jungen Gefangenen aus Gründen der Erziehung oder
4.
zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO
erforderlich ist.
(2)
Gespräche mit Verteidigern oder mit Beiständen nach § 69 JGG werden nicht überwacht.