Jurafuchs

§ 46

ThürJVollzGB
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels
Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt
Stand 2014-02-27
(1)
Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) können den Straf- und Jugendstrafgefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels gewährt werden, namentlich
1.
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang),
2.
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
3.
das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang),
4.
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang) und
5.
im Vollzug der Jugendstrafe die Unterbringung in besonderen Erziehungseinrichtungen.

Vor Gewährung von Lockerungen nach Satz 1 Nr. 3 und 5 wird der Vollstreckungsleiter gehört.

(2)
Die Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann, zu erproben, dass die Straf- und Jugendstrafgefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Jugendstrafgefangenen können sie versagt werden, wenn sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.
(3)
Bei Straf- und Jugendstrafgefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib oder Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit Ausnahme der §§ 180a und 181a StGB vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, bedarf die Entscheidung, ob Lockerungen gewährt werden können, besonders gründlicher Prüfung. Bei der Entscheidung sind auch die Feststellungen im Urteil und die im Ermittlungs- oder Strafverfahren erstatteten Gutachten zu berücksichtigen.
(4)
Ein Langzeitausgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 soll in der Regel erst gewährt werden, wenn die Straf- oder Jugendstrafgefangenen sich mindestens sechs Monate im Straf- oder Jugendstrafvollzug befunden haben. Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Strafgefangene können einen Langzeitausgang erst erhalten, wenn sie sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung in der Regel zehn Jahre im Vollzug befunden haben oder wenn sie im offenen Vollzug untergebracht sind.
(5)
Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Freiheits- oder Jugendstrafe nicht unterbrochen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →