(1)
Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. Er ermöglicht den dort Untergebrachten, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbständig zu regeln.
(2)
Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich mit bis zu 15 Personen eingerichtet, zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut.
(3)
Geeignete junge Gefangene werden grundsätzlich in Wohngruppen untergebracht. Nicht geeignet sind in der Regel junge Gefangene, die aufgrund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind. Sie sollen durch gezielte Maßnahmen zum Wohngruppenvollzug befähigt werden.
(4)
Strafgefangene können in Wohngruppen untergebracht werden.